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Verkaufs- und Lieferbedingungen der WS Coswiger Wellpappe- und Papierverarbeitung GmbH
-  Gültig ab 01.08.2007 - 

Download AGB als PDF-Datei: WS_AGB.pdf

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachung unserer Vertreter oder Reisenden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Allen mit uns abgeschlossenen Kaufverträgen liegen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
  2. Lieferfristen, Gefahrübergang

    1. Alle Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Auf Abruf bestellte Ware ist vom Käufer bis zum vereinbarten Abnahmetermin abzunehmen. Hält der Käufer verbindlich vereinbarte Abnahmetermine nicht ein, sind wir berechtigt, ihm die entstehenden Lager- und sonstige Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.
    3. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten, wenn wir uns in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fristlos abgelaufen ist. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 5.6 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzugs der Lieferung vom Antrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
    5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt. Bei Unmöglichkeit der Absendung oder Annahmeverzug des Käufers können wir die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern. Durch die Einlagerung wird unsere Lieferverpflichtung erfüllt.
  3. Preise

    Den Preisen liegen die heute gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und der Auslieferung außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, bleibt uns eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorbehalten, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll.
  4. Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen

    1. Bei allen Wellpappprodukten gilt im Zweifel das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe) in Millimeter
      als vereinbart. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht beanstandet werden. Die handelsüblichen Gewichtsabweichungen von 8 % nach oben und unten sowie Mehr- oder Minderlieferungen bei Bestellung folgender Mengen können nicht beanstandet werden.
                  bis          500 Stück       25 %                bis        5000 Stück       15 %
                  bis        1000 Stück       20 %                über     5000 Stück       10 %
    2. Die technischen Eigenschaften unserer Wellpappprodukte können nur 6 Monate nach Auslieferung und sachgerechter Lagerung gewährleistet werden.
  5. Mängelansprüche, Haftung, Verjährung

    1. Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen offensichtlicher Mängel innerhalb 8 Werktage nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb 6  Werktage nach Entdeckung, schriftlich erhoben werden.
    2. Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierlagen sowie in der Klebung, Heftung und für den Druck haften wir nicht, sofern wir keine entsprechende Garantie abgegeben haben.
    3. Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in unserer Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der von uns gelieferten Ware oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, das Werbeaussagen seine Kundenentscheidung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerung nicht kannten oder nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
    4. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollenteile, Bogen, Kisten oder Schachteln an, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
    5. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erbracht wird oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens- einschließlich Begleit- oder Folgeschadens – gleichgültig aus welchen Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche des Käufers, wenn 
      1. wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
      2. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht,
      3. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat,
      4. wir aus sonstigen Gründen z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder
      5. der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannter Kardinalpflichten) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer  einfachen fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten ist jedoch unsere Einsatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    7. Garantien für die Beschaffung der Ware sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt sind.
    8. Sämtliche Mängelansprüche des Käufers einschließlich der in Nr. 5.6 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Schadensansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr nach Anlieferung der Ware.
    9. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  6. Zahlungsbedingungen

    1. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie diskontfähig sein. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zu Skontoabzug. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Bei Zahlungsrückstand oder bei anderen Anzeichen einer Zahlungsgefährdung kann der Auftragnehmer für ausgeführte Lieferung sofortige Zahlung oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Im vorgenannten Fall ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus dem laufenden Vertrag verpflichtet und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich
  7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB ist aufgrund von Gegenansprüchen des Käufers zulässig, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung der Mängeleinrede gem. § 320 BGB ist bei Mängelrügen, deren Berechtigung zweifelhaft ist, ausgeschlossen.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung der Rechnung der aus der Warenanlieferung resultierenden Forderung unser Eigentum.
    2. Ferner bleiben die gelieferten Waren bis zur Begleichung unserer sämtlichen, im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden und zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu deren endgültiger Einlösung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
    3. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltenen Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
    4. Be- und Verarbeitung erfolgen in Abweichung zu § 950 BGB in der Weise für uns, dass wir das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis ihres Wertes zum Rechnungswert unserer Lieferung erwerben, ohne uns zu verpflichten. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung an uns abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit seinen Zahlungsbedingungen im Verzug befindet, wenn eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist sowie bei beantragter oder bevorstehender Eröffnung eine Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Käufers. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.
    5. Wird die Vorbehaltsware als Verpackungsmittel einer vom Käufer hergestellten oder von ihm zu liefernden Ware verwendet im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zum Fakturwert oder mangels Fakturwert zum Zeitwert der verpackten Ware übergeht. Insoweit wird die verpackte Ware vom Käufer kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt. Wird die verpackte Ware vom Käufer an einen Dritten veräußert, dann gilt die Forderung des Käufers an den Drittkäufer für die gelieferte Ware in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zuzüglich 20 % als an uns abgetreten, auch dann, wenn die Verpackungsmittel nicht gesondert in Rechnung gestellt sind. Nach Eingang des abgetretenen Betrags rechnen wir über die abgelaufenen Zinsen und Kosten ab und vergüten den nichtverbrauchten Mehrbetrag zurück.
    6. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der mit der Vorbehaltsware verpackten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass das Eigentum an der neuen Sache oder die Kaufpreisforderung gegen denn Drittkäufer gemäß vorstehenden Bestimmungen an uns übergehen, er sich seinerseits das Eigentum vorbehält und erhaltene Wechsel des Drittkäufers an uns weiterleitet.
    7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung und Sicherungsübereignung.
    8. Verfügt der Käufer trotzdem in dieser Weise oder wird die Einzugsermächtigung aus den vorgenannten Gründen widerrufen, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dies gilt auch bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen durch Dritte auf die Vorbehaltsware, die uns unverzüglich mitzuteilen sind.
    9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
    10. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer, auch ohne dass wir vom Vertrag zurückzutreten, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen, sind wir in jedem Falle zur Gutschrift des Altpapierwertes verpflichtet.
  9. Paletten, Klischees, Werkzeuge

    1. Von uns mitgelieferte Paletten bleiben unser Eigentum und sind uns entweder in natura oder in Form von Paletten gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Sollte trotz Fristsetzung unsererseits keine solche Rückgabe erfolgen, so sind wir berechtigt, als Ersatz den Wiederbeschaffungspreis der entsprechenden Anzahl Paletten zu fordern. Kölner und Bonner Palettentausch gilt als vereinbart.
    2. Lithographien, Reproduktionsunterlagen, Negative, Prägeplatten, Matern, Flexodruckklischees, Stanzwerkzeuge, Druckzylinder sowie Entwürfe, Reinzeichnungen und Farbdias, soweit o.a. Gegenstände von uns hergestellt oder in unseren Auftrag hergestellt wurden, verbleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn sie dem Auftraggeber ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.
  10. Höhere Gewalt

    Betriebsstillegungen oder Betriebseinschränkungen durch von uns nicht zu vertretende Mängel an Betriebs- oder Rohstoffen, Arbeitskämpfe in unseren Betrieben oder Arbeitskämpfe in Drittbetrieben und ähnliche Fälle, welche einen Ausfall oder eine Verringerung der Produktion zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer des Mangels oder der Störung von der Einhaltung der bestätigten Lieferfrist oder von der Lieferung.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
    1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort unseres Lieferwerks, Gerichtsstand ist Zerbst. Satz 1 gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen soll den übrigen Inhalt der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berühren.
    2. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung und sonstiger Verwendung an von uns gefertigten Entwürfen, Skizzen, Druckvorlagen und Ausführungsunterlagen steht uns zu, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 
    3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), Anwendung.

 

© WS Coswiger Wellpappe- und Papierverarbeitung GmbH Roßlauerstraße 59 06869 Coswig / Anhalt
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